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   BGH, 02.12.2011 - V ZR 113/11   

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https://dejure.org/2011,1097
BGH, 02.12.2011 - V ZR 113/11 (https://dejure.org/2011,1097)
BGH, Entscheidung vom 02.12.2011 - V ZR 113/11 (https://dejure.org/2011,1097)
BGH, Entscheidung vom 02. Dezember 2011 - V ZR 113/11 (https://dejure.org/2011,1097)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 16 Abs 2 WoEigG, § 28 Abs 5 WoEigG
    Wohnungseigentumssache: Schuldner der Wohngeldnachzahlungsforderungen nach Wohnungseigentümerwechsel

  • Deutsches Notarinstitut

    WEG §§ 16, 28
    Haftung für Abrechnungsspitzenbei Veräußerung von Wohnungseigentum

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Auslegung des Beschlusses einer Wohunungseigentümerversammlung hinsichtlich des Zahlungspflichtigen aus offenen Abrechnungen für ein Wirtschaftsjahr; Zahlungspflicht aus einer Jahresabrechnung einer Wohnungseigentümergemeinschaft nach Übergang einer Wohnungseinheit vom ...

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Wirkung des eine Zahlungsverpflichtung begründenen Eigentümerbeschlusses nur für und gegen eingetragenen Wohnungseigentümer

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Der Erwerber von Wohneigentum haftet für eine nach Eintragung im Grundbuch beschlossene Jahresabrechnung in Höhe der Abrechnugnsspitze; § 16 Abs. 2 WEG

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Wohngeldschuldner bei Eigentümerwechsel

  • rewis.io

    Wohnungseigentumssache: Schuldner der Wohngeldnachzahlungsforderungen nach Wohnungseigentümerwechsel

  • ra.de
  • rewis.io

    Wohnungseigentumssache: Schuldner der Wohngeldnachzahlungsforderungen nach Wohnungseigentümerwechsel

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    WEG § 16 Abs. 2; WEG § 28
    Auslegung des Beschlusses einer Wohunungseigentümerversammlung hinsichtlich des Zahlungspflichtigen aus offenen Abrechnungen für ein Wirtschaftsjahr; Zahlungspflicht aus einer Jahresabrechnung einer Wohnungseigentümergemeinschaft nach Übergang einer Wohnungseinheit vom ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Haftung für an Voreigentümer adressierte Jahreabrechnungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Abrechnungsspitze beim Hausgeld - Erwerber haftet!

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Wohnungserwerber haftet für Nachzahlungen aus Jahresabrechnung

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Erwerber haftet für Abrechnungsspitze

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Wohnungserwerber haftet für aufgelaufene Abrechnungsspitze beim Hausgeld

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Bindungswirkung eines Eigentümerbeschlusses

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Haftung für die Jahresabrechnung in Veräußerungsfällen

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Genehmigungsbeschluss zur Abrechnung und zum Wirtschaftsplan: Nur aktueller Wohnungseigentümer haftet! (IMR 2012, 157)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2012, 217
  • NZM 2012, 159
  • ZMR 2012, 284
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 23.09.1999 - V ZB 17/99

    Haftung für Beiträge einer Wohnungseigentümergemeinschaft

    Auszug aus BGH, 02.12.2011 - V ZR 113/11
    Umgekehrt rechtfertigt sich die Verpflichtung der aktuellen Wohnungseigentümer im Zeitpunkt der Beschlussfassung aus § 16 Abs. 2 WEG (Senat, Beschluss vom 21. April 1988 - V ZB 10/87, BGHZ 104, 197, 203; Beschluss vom 30. November 1995 - V ZB 16/95, BGHZ 131, 228, 230; Beschluss vom 23. September 1999 - V ZB 17/99, BGHZ 142, 290, 296 f.).

    Inhalt und Umfang der gewollten Rechtsbindung können deshalb nur im Wege einer Auslegung des gefassten Beschlusses ermittelt werden (vgl. Senat, Beschluss vom 23. September 1999 - V ZB 17/99, BGHZ 142, 290, 296).

  • BGH, 24.02.1994 - V ZB 43/93

    Haftung des Erwerbers einer Eigentumswohnung für Wohngeldrückstände des

    Auszug aus BGH, 02.12.2011 - V ZR 113/11
    Nicht in den Blick genommen hat das Berufungsgericht den bereits angesprochenen Umstand, dass die Verpflichtung der aus der Eigentümergemeinschaft ausgeschiedenen Voreigentümerin ein unzulässiger Gesamtakt zu Lasten eines Dritten wäre (vgl. Senat, Beschluss vom 24. Februar 1994 - V ZB 43/93, NJW 1994, 2950, 2953).

    Anhaltspunkte für eine Nichtigkeit der Beschlüsse liegen nicht vor, insbesondere führt die Adressierung der für die Wohnungen des Beklagten bestimmten Abrechnung an den Voreigentümer nicht zur Nichtigkeit der Beschlussfassung (vgl. Senat, Beschluss vom 24. Februar 1994 - V ZB 43/93, NJW 1994, 2950, 2953).

  • BGH, 30.11.1995 - V ZB 16/95

    Haftung des ausgeschiedenen Wohnungseigentümers

    Auszug aus BGH, 02.12.2011 - V ZR 113/11
    Umgekehrt rechtfertigt sich die Verpflichtung der aktuellen Wohnungseigentümer im Zeitpunkt der Beschlussfassung aus § 16 Abs. 2 WEG (Senat, Beschluss vom 21. April 1988 - V ZB 10/87, BGHZ 104, 197, 203; Beschluss vom 30. November 1995 - V ZB 16/95, BGHZ 131, 228, 230; Beschluss vom 23. September 1999 - V ZB 17/99, BGHZ 142, 290, 296 f.).

    Hinzukommt, dass die Wohnungseigentümer die Voreigentümerin wegen der Verpflichtungen aus den Wirtschaftsplänen, die durch die Abrechnung nicht berührt werden (Senat, Beschluss vom 30. November 1995 - V ZB 16/95, BGHZ 131, 228, 231 f.), erfolgreich gerichtlich in Anspruch genommen, diese Einnahmen in der Abrechnung berücksichtigt und sie keine rechtliche Möglichkeit hatten, die durch die Vorschüsse nicht gedeckten Mehrkosten nach deren Ausscheiden aus der Gemeinschaft gegen die Voreigentümerin durchzusetzen.

  • BGH, 21.04.1988 - V ZB 10/87

    Haftung des Erwerbers für im Wohnungseigentum zusammenhängende Verbindlichkeiten

    Auszug aus BGH, 02.12.2011 - V ZR 113/11
    Umgekehrt rechtfertigt sich die Verpflichtung der aktuellen Wohnungseigentümer im Zeitpunkt der Beschlussfassung aus § 16 Abs. 2 WEG (Senat, Beschluss vom 21. April 1988 - V ZB 10/87, BGHZ 104, 197, 203; Beschluss vom 30. November 1995 - V ZB 16/95, BGHZ 131, 228, 230; Beschluss vom 23. September 1999 - V ZB 17/99, BGHZ 142, 290, 296 f.).
  • BGH, 04.04.1962 - V ZR 110/60

    Begriff und Beweiskraft der Privaturkunde; stillschweigende Beantragung eines

    Auszug aus BGH, 02.12.2011 - V ZR 113/11
    Das Urteil beruht jedoch inhaltlich nicht auf einer Säumnisfolge, sondern auf einer Sachprüfung (vgl. Senat, Urteil vom 4. April 1962 - V ZR 110/60, BGHZ 37, 79, 82).
  • BGH, 10.03.1994 - IX ZR 98/93

    Ansprüche auf Zahlung von Wohngeldvorschüssen im Konkurs eines

    Auszug aus BGH, 02.12.2011 - V ZR 113/11
    Unerheblich ist der Einwand des Beklagten, die Einzelabrechnungen seien unzutreffend, da die Klägerin bei der Ermittlung der Abrechnungsspitze, d.h. des anteilig auf die einzelnen Wohnungseigentümer umgelegten Betrages, um den die mit dem Wirtschaftsplan beschlossenen (Soll-)Vorschüsse hinter den tatsächlich entstandenen Lasten und Kosten zurückbleiben (BGH, Urteil vom 10. März 1994 - IX ZR 98/93, NJW 1994, 1866, 1867), zu Unrecht den der Voreigentümerin aufgrund der Pfändung gutgeschriebenen Betrag nicht in vollem Umfang berücksichtigt, sondern ihn in Höhe von 3.397,30 EUR mit den festgesetzten Kosten des Wohngeldverfahrens und weiteren Verfahrenskosten verrechnet habe.
  • BGH, 01.06.2012 - V ZR 171/11

    Anspruch der Wohnungseigentümergemeinschaft auf Zahlung von Wohngeldvorschüssen:

    Außerdem verlöre die Gemeinschaft im Falle der Novation, d.h. einer Aufhebung des Beschlusses über den Wirtschaftsplan und dessen vollständiger Ersetzung durch den Beschluss über die Jahresabrechnung, bei einem zwischenzeitlichen Eigentümerwechsel den gegen den Voreigentümer bestehenden Anspruch auf Zahlung rückständiger Vorschüsse, weil dieser nach seinem Ausscheiden aus der Gemeinschaft durch einen später gefassten Beschluss nicht gebunden werden kann (vgl. Senat, Urteil vom 2. Dezember 2011 - V ZR 113/11, NJW-RR 2012, 217, 218 Rn. 9 mwN).
  • BGH, 03.07.2020 - V ZR 250/19

    Nachhaftung des Gesellschafters einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts für

    (b) Richtig ist auch, dass nach der Rechtsprechung des Senats aus dem Umstand, dass die Wohnungseigentümer im Innenverhältnis erst durch den Beschluss nach § 28 Abs. 5 WEG zur Leistung eines konkreten Beitrags verpflichtet werden, folgt, dass ein solcher Beschluss Verbindlichkeiten nur für und gegen die bei Beschlussfassung eingetragenen Wohnungseigentümer begründen kann, nicht aber für deren Rechtsvorgänger, da anderenfalls ein unzulässiger Gesamtakt zu Lasten Dritter vorläge (vgl. Senat, Beschluss vom 21. April 1988 - V ZB 10/87, BGHZ 104, 197, 203; Beschluss vom 30. November 1995 - V ZB 16/95, BGHZ 131, 228, 230; Beschluss vom 23. September 1999 - V ZB 17/99, BGHZ 142, 290, 295; Urteil vom 2. Dezember 2011 - V ZR 113/11, ZMR 2012, 284, 285).
  • BGH, 09.03.2012 - V ZR 147/11

    Wohnungseigentum: Mehrheitsbeschluss über bereits entstandene

    a) Nicht zu beanstanden ist allerdings die Annahme des Berufungsgerichts, der Wille der an der Beschlussfassung über die Jahresabrechnung 2007 beteiligten Wohnungseigentümer sei dahin gegangen, die Rückstände aus dem Jahr 2006 nicht nur informationshalber, sondern zwecks Begründung einer Zahlungsverpflichtung der Beklagten in die Abrechnung einzubeziehen (anders demgegenüber in: Senat, Urteil vom 2. Dezember 2011 - V ZR 113/11, NJW-RR 2012, 217, 218 Rn. 11); die Revision erhebt insoweit auch keine Einwände.
  • BGH, 16.06.2023 - V ZR 251/21

    Durchsetzbarer Anspruch eines Verwalters auf Zahlung der in der Einzelabrechnung

    Eine fehlerhafte, aber bestandskräftig beschlossene Abrechnung ist verbindlich, es sei denn, es besteht - anders als hier - ausnahmsweise ein zur Nichtigkeit des Beschlusses führender Mangel (vgl. Senat, Urteil vom 2. Dezember 2011 - V ZR 113/11, ZWE 2012, 90, 91).
  • BGH, 13.02.2020 - V ZR 29/15

    Klage einer Wohnungseigentümergemeinschaft gegen einzelne Wohnungseigentümer auf

    Nur deren Berechnung kann nach Eintritt der Bestandskraft nicht mehr infrage gestellt werden (Senat, Urteil vom 2. Dezember 2011 - V ZR 113/11, ZWE 2012, 90 a.E. [= Rn. 12]).
  • AG Kerpen, 14.08.2012 - 26 C 74/11

    Abrechnung: Wohnungseigentümer haftet nur ab Eigentumserwerb

    In der Beschlussfassung, mit welcher jeder Wohnungs- oder Teileigentümer auch nach seinem Ausscheiden aus der Gemeinschaft zu rechnen hat, liegt daher auch kein "Gesamtakt zu Lasten Dritter" (gegen BGH, V ZB 10/87 = BGHZ 104, 197 [203] = NJW 1988, 1910 ff., V ZB 43/93 = NJW 1994, 2950 [2953], V ZB 16/95 = BGHZ 131, 228 [230]), V ZB 17/99 = BGHZ 142, 290 [296] und V ZR 113/11 = ZMR 2012, 211).

    Dieser Rechtsauffassung, an welcher der BGH mit den Beschlüssen vom 24.2.1994 (V ZB 43/93 = NJW 1994, 2950 [2953]), vom 30.11.1995 (V ZB 16/95 = BGHZ 131, 228 [230]), vom 23.9.1999 (V ZB 17/99 = BGHZ 142, 290 [296]) und mit Urteil vom 2.12.2011 (V ZR 113/11 = ZMR 2012, 211) festgehalten hat, kann nicht gefolgt werden.

  • AG Leipzig, 08.05.2014 - 150 C 5953/13

    WEG - Anberaumung Versammlung

    Ihre Verpflichtung im Innenverhältnis erfolgt nicht bereits mit Entstehung der Lasten und Kosten, sondern erst durch den Beschluss (BGH, Urteil vom 2.12.2011 - V ZR 113/11 -, zitiert nach juris).

    Denn ein Beschluss der Wohnungseigentümer über die Jahresabrechnung kann Verbindlichkeiten nur für und gegen die bei Beschlussfassung eingetragenen Wohnungseigentümer, nicht aber für deren Rechtsvorgänger begründen (BGH, Urteil vom 2.12.2011, a.a.O.).

  • LG München I, 14.02.2019 - 36 S 5297/18

    Sondernutzungsrecht oder Vermietung?

    Soweit sich die Beklagten in diesem Zusammenhang weiter darauf berufen haben, dass im Zweifel davon auszugehen sei, dass die Eigentümer einen wirksamen Beschluss fassen wollten (BGH, NJW 2016, 53 ff.; BGH, ZWE 2012, 90/91) betraf dies Fälle, in denen der tatsächliche Sinngehalt des Beschlossenen unklar war.
  • AG Hamburg-Blankenese, 24.06.2015 - 539 C 31/14

    Unbestimmt bleibt unbestimmt!

    Die Beklagten können sich auch nicht darauf berufen, dass der BGH im Zweifel davon ausgeht, dass Eigentümer rechtmäßige Regelungen treffen wollen (BGH ZMR 2012, 284 f.).
  • AG Marl, 19.03.2018 - 34 C 8/17

    Instandsetzungsbeschluss - ausführender Betrieb muss im Beschluss benannt werden

    Wie der Prozessbevollmächtigte der Kläger zutreffend ausgeführt hat, richtet sich die Zahlungsverpflichtung über den Beschluss einer Sonderumlage nach deren Fälligkeit (BGH, Beschluss vom 21.04.1988, V ZB 10/87; Urteil vom 02.12.2011, V ZR 113/11; Jennißen in: Jennißen, Wohnungseigentumsgesetz, 5. Auflage 2017, § 16 Rn. 173 m.w.N.).
  • AG Berlin-Schöneberg, 09.03.2022 - 770 C 56/21

    Muss Mitglied der WEG Kosten für Gartenpflegearbeiten allein tragen?

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